Sachverhalt
1.1 Am 18. August 2023 erstattete Rechtsanwalt F.________ im Namen von A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen C.________ und D.________ (nachfolgend gemeinsam: Beschuldigte) wegen Ver- dachts auf Verleumdung, eventualiter üble Nachrede, begangen zum Nachteil des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Privatkläger. 1.2 Zur Begründung machte er geltend, die Beschuldigten seien beide im Verwaltungsrat der G.________ AG, welche sich seit mm.2022 in Nachlassstundung befinde. Die H.________ AG, für welche der Beschwerdeführer beratend tätig gewesen sei, habe im Nachlassverfah- ren ihre Forderungen angemeldet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 (nachfolgend: Schreiben) an die Sachwalter I.________ und J.________ der K.________ AG hätten die Beschuldigten auch eine reduzierte Forderung der H.________ AG bestritten. In diesem Schreiben seien zudem die folgenden ehrenrührigen Äusserungen zur Person des Beschwerdeführers vorge- bracht worden (act. 4/1): a) "Art. 20 OR wegen Widerrechtlichkeit schliesslich, weil der Lizenzvertrag im Rahmen einer un- getreuen Geschäftsbesorgung von L.________, zu welcher ihm A.________ als Bevollmächtig- ter der H.________ AG geraten hatte, abgeschlossen wurde, was in objektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 158 StGB erfüllt" (Seite 3 des Schreibens); b) "[1.] A.________ wurde in einer Publikation vom tt.mm.2020 in der M.________ (Zeitung) im Zusammenhang mit dem vom Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilten N.________ ge- nannt. [2.] Darin führt die Zeitung [aus], dass der ________ Stiftungsratspräsident mit zwei en- gen Getreuen anvertrautes Geld auch für eigene spekulative Projekte eingesetzt habe, die schliesslich bei N.________ landeten (Bericht M.________ (Zeitung) Seite 3). [3.] Auch die Stadt E.________ soll gegen die durch A.________ handelnde O.________ AG im Zusammen- hang mit einer maroden ________ (Lokalität) Klage eingereicht haben. [4.] Wie dem Zeitungsar- tikel in der P.________ (Zeitung) vom 2. März 2020 zu entnehmen ist, soll er sich auf die Ter- minvorschläge der Stadt E.________ nicht eingelassen haben. [5.] Ein kurzer Blick in den Han- delsregisterauszug der O.________ AG macht sofort klar, mit welchen Personen wir es hier zu tun haben. [6.] Dem ersten Verwaltungsrat der am 18. Oktober 2001 gegründeten O.________ AG gehörten Dr. Q.________ (als VRP), Dr. R.________ (VR) und A.________ (VR) an. [7.] Gegen Q.________ hat die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit N.________ ermittelt. [8.] Q.________ war einer der Rechtsberater von L.________; er ist Aktionär der G.________ AG" (Seite 9 des Schreibens). 2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Verleumdung, eventualiter üble Nachrede, nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten nahm die Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse und richtete den Be- schuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (act. 1/1; nachfolgend: Nichtan- handnahmeverfügung). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2025 (Datum der Postauf- gabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 (Aktenzeichen 2A 2023 172 + 173) sei auf- zuheben.
Seite 3/8 2. Es sei der Fall an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten C.________ und Stephan D.________ wegen Verdachts auf Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB), zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift ein- zureichen (act. 4). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkre- te Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, wie folgt:
E. 3.1 Die Aussage [auf Seite 3 des Schreibens], jemand (L.________) habe eine Straftat im Rah- men einer ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen, zu welcher der Anzeigeerstatter (Be- schwerdeführer) geraten haben soll, sei klarerweise ehrverletzend. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschuldigten den Wahrheits- resp. den Gutglaubensbeweis erbringen könn- ten. Was Ersterer angehe, so könne dieser nur durch eine entsprechende Verurteilung er- bracht werden. Da – zumindest zurzeit – kein entsprechendes Urteil vorliege, könne der
Seite 4/8 Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden. Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 StGB weiter ergebe, seien die Beschuldigten dann nicht strafbar, wenn sie beweisen würden, dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglau- bensbeweis). Die Beschuldigten treffe somit vor der Äusserung der Tatsachenbehauptung eine Abklärungspflicht. Wenn die Behauptung – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen einer Nachlassstundung gegenüber dem Sachwalter geäussert worden sei, welcher wiederum eine Strafanzeige gegen L.________ vorausgegangen sei, so sei an die vorgängige Abklärungs- pflicht keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn bei Mitteilungen an die Behörden könne man nicht verlangen, dass der Strafanzeiger vorlagernd quasi ein privates Beweisverfahren durchführe, bis die Einreichung eine Strafanzeige gestattet sei. Vielmehr könne bei Mitteilun- gen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kri- tisch prüften. Bei hängigen (Straf-)Verfahren müsse die Eröffnung eines Vorverfahrens für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, wobei bei einem Schreiben an eine andere Behörde dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung getragen werden müsse. Aus diesen Gründen hätten die Beschuldigten somit in guten Treuen ihre Aussagen für wahr halten dürfen und sich somit nicht der üblen Nachrede strafbar gemacht. Auch sei der Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB nicht erfüllt, da ein Handeln wider besseres Wissen klarerweise nicht vorliege. Dies zeige der Umstand, dass gegen L.________ von Sei- ten der G.________ AG Strafanzeige eingereicht worden sei.
E. 3.2 Im Weiteren würden all jene Aussagen, welche die Beschuldigten gegenüber A.________ [auf Seite 9 des Schreibens] gemacht hätten, einzeln wie auch gesamthaft einen verhältnis- mässig unbedeutenden Angriff auf die Ehre darstellen, welcher straflos bleibe. Die Beschul- digten hätten aus Zeitungsartikeln abgeschrieben, wobei sie in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, dass diese Artikel nach den journalistisch geltenden Standards verfasst worden seien. Zudem sei das Schreiben in erster Linie an den Sachwalter der G.________ AG gegangen und sodann allenfalls ans zuständige Gericht. Sowohl beim Sachwalter wie auch beim Gericht dürfe man davon ausgehen, dass diese die Ausführungen auf Seite 9 ent- sprechend einordnen könnten. Selbst wenn der Tatbestand der üblen Nachrede bei den Äus- serungen auf Seite 9 als erfüllt angesehen würde, wären diese Äusserungen als so geringfü- gig anzusehen, so dass gestützt auf Art. 52 StGB (geringfügige Schuld und Tatfolgen) von einer Strafverfolgung abgesehen werden könnte.
E. 4 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen:
E. 4.1 Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft gehe es [in Bezug auf die Aussagen auf Seite 3 des Schreibens] bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises nicht darum, ob die Be- schuldigten ernsthafte Gründe gehabt hätten, in guten Treuen anzunehmen, dass L.________ eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB begangen habe. Es gehe allein darum, ob die Beschuldigten in guten Treuen davon hätten ausgehen dürfen, dass er (der Beschwerdeführer) eine strafbare Handlung (in casu Anstiftung zu einer unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB) begangen habe. Die Antwort sei eindeutig nein. Nach seinem Wissen sei gegen ihn nie eine Strafanzeige eingereicht oder ein Verfah- ren wegen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eröffnet worden, was die Staats- anwaltschaft auch zu Recht nicht behaupte. Es gebe keine Gründe, weshalb die Beschuldig- ten gutgläubig hätten annehmen dürfen, dass ihre Aussage, er habe eine strafbare Handlung begangen, wahr sei. Die Anschuldigung gegen ihn entbehre jeder Grundlage und qualifiziert
Seite 5/8 sich als üble Nachrede. Im Weiteren sei die ehrenrührige Aussage der Beschuldigten auch "wider besseres Wissen" erfolgt. Die Beschuldigten als damalige Verwaltungsräte der G.________ AG hätten gewusst, dass keine Strafanzeige gegen ihn wegen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eingereicht und kein Verfahren eröffnet worden sei. Den- noch hätten sie diese Aussage gegen ihn gemacht. Sie sei somit eindeutig wider besseres Wissen erfolgt und erfülle den Straftatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB.
E. 4.2 Weiter mache es sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Behauptung, die von den Beschuldig- ten auf Seite 9 des Schreibens gemachten ehrenrührigen Aussagen seien einzeln und ge- samthaft ein verhältnismässig unbedeutender Angriff auf die Ehre, zu einfach. Anders als es die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung darstelle, hätten die Beschuldig- ten nicht nur aus Zeitungsartikeln abgeschrieben, sondern Aussagen aus dem Zusammen- hang gerissen und es so dargestellt, als sei er an Straftaten des verurteilten ________ [recte: N.________] beteiligt gewesen – obwohl im Artikel stehe, dass er (der Beschwerdeführer) freigesprochen worden sei. Diese Tatsache sei bewusst weggelassen worden, um ihn schlecht dastehen zu lassen. Abgesehen davon sei er – entgegen der Darstellung in der Zei- tung – nie Stiftungsratspräsident gewesen. Mit einem Handelsregisterauszug hätten die Be- schuldigten dies einfach überprüfen können. Weiter würden die Beschuldigten mehrfach Passagen aus Zeitungsartikeln mit ehrenrührigen Beschuldigungen zitieren und wahrheits- widrig behaupten, es handle sich dabei um ihn. Der in der P.________(Zeitung) vom 2. März 2020 genannte A.________, welcher im Zusammenhang mit einer maroden ________ (Loka- lität) genannt werde und sich nicht auf Terminvorschläge mit der Stadt E.________ einlasse, sei nicht er (der Beschwerdeführer). Dabei handle es sich um einen A.________ "von ________ (Ort)", wie sich aus dem Handelsregistereintrag der S.________ AG, welche die O.________ AG übernommen habe, ergebe. So sei dann auch in der Zeitung die Rede vom "Berner A.________". Es treffe zwar zu, dass er einmal im Verwaltungsrat der O.________ AG gewesen sei; dies jedoch nur bis ________ (Jahr). Die von den Beschuldigten auf Seite 9 ihres Schreibens gemachten weiteren Aussagen seien sowohl einzeln wie auch gesamthaft ein bedeutender Angriff auf seine Ehre.
E. 5 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, sich der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, schuldig gemacht zu haben.
E. 5.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Erfolgt dies hingegen wider besseres Wissen, liegt der Tatbestand der Verleumdung vor (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Ge- schützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden
Seite 6/8 in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 und 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3).
E. 5.3 Auf die Form der Mitteilung kommt es nicht an; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Strafbarkeit der Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durch- schnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich alleine genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2013 E. 3.1). Massgeblich, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist dabei stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/ Geth [Hrsg.], Praxiskommentar, 5. A. 2025, Vor Art. 173 StGB N 11). Auf die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen ist hingegen nicht abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3).
E. 5.4 Der Ehrangriff muss ferner von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits eh- renrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1; Rikli, Basler Kommentar, 4.A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 32).
E. 6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Mit Bezug auf sämtliche vom Beschwerdeführer gerügten Aussagen – auf Seite 3 wie auch Seite 9 des Schreibens – ist zu beachten, dass diese in einer 18-seitigen Eingabe an die Sachwalter der G.________ AG enthalten sind. Dieses Schreiben diente dazu, die eingege- bene Forderung zu bestreiten und der H.________ AG die Gläubigerstellung abzusprechen. Die Äusserungen sind somit nicht allein anhand der von den Beschuldigten verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen. Vielmehr ist der Sinn massgeblich, der sich aus dem Text als Ganzes für einen unbefangenen Hörer oder Leser nach den Umstän- den ergibt. Die Äusserungen sind mit anderen Worten so zu beurteilen, wie sie im Gesamt- zusammenhang von einem Durchschnittsleser verstanden werden mussten.
E. 6.2 Hinsichtlich der gerügten Aussage auf Seite 3 des Schreibens (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2 Bst. a) ist Folgendes festzuhalten: Zur Bestreitung der eingegebenen Forderung der H.________ AG aus dem Lizenzvertrag vom 19. Mai 2022 gingen die Beschuldigten im Schreiben an die Sachwalter eingehend auf die Rolle von L.________ und vom Beschwerde- führer als dessen Berater sowie deren Zusammenwirken bei der Errichtung der H.________ AG ein. Die Beschuldigten versuchten aufzuzeigen, dass sich L.________ und der Be- schwerdeführer über Interessenkonflikte hinweggesetzt haben sollen und es sich bei der
Seite 7/8 H.________ AG lediglich um eine "Scheingesellschaft" zur Wahrung der Interessen von L.________ gehandelt habe. Entsprechend hätte der Lizenzvertrag ihrer Ansicht nach nicht abgeschlossen werden dürfen. Dabei stützten sie sich auf Schreiben und Memoranden des Beschwerdeführers. Weiter verwiesen sie auf ein Schreiben der T.________ AG vom 4. Juli 2022, mit welchem der Lizenzvertrag zwischen der G.________ AG und der H.________ AG aufgrund von Übervorteilung, Willensmängeln sowie Widerrechtlichkeit als ungültig bzw. nichtig erklärt wurde. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen einer strafbaren Handlung (ungetreue Geschäftsbesorgung von L.________) beruft, muss in der Lage sein, zumindest die Behauptung einer solchen Handlung zu erheben und zu begründen. Dies gilt besonders dann, wenn dieses Vorbringen gegenüber jenen Personen – wie vorliegend den Sachwaltern – erfolgt, die diese Frage zu prüfen haben. Auch müssen übertreibende Äusse- rungen gestattet sein bzw. darf eine Anschuldigung nicht so verstanden werden, als stehe die Straftat sicher fest, sondern vielmehr so, als bestehe der Verdacht einer Straftat. Der Durchschnittsleser des Schreibens erkennt eindeutig, dass es im Kern um eine Stellungnah- me mit umfassender Begründung zu einer Forderungseingabe der H.________ AG geht und nicht um einen Angriff auf die Ehre des Beschwerdeführers bzw. dessen Diskreditierung. Kommt hinzu, dass ein blosses Anraten zu einer Handlung nicht mit einer Anstiftung zu ei- nem Delikt gleichgesetzt werden kann, mithin in der Aussage auch kein Vorwurf eines straf- baren Verhaltens zu erblicken ist.
E. 6.3 Hinsichtlich der Aussagen auf Seite 9 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2 Bst. b) ist der Staats- anwaltschaft zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer bemängelten Äusserungen Nr. 1-8 für sich alleine wie auch gesamthaft nicht ehrverletzend sind. Solche unbedeutenden Übertreibungen bzw. Ungenauigkeiten sind im Rahmen einer einseitigen Meinungsäusserung mit Bezug auf den strafrechtlich geschützten Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, unerheblich und bleiben straflos. Abgesehen davon, betreffen die Äusserungen vorwiegend die soziale Ehre des Beschwerdeführers als Berufsmann, welche ohnehin nicht vom strafrechtlichen Schutz umfasst ist. Daran vermögen auch die offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindun- gen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. act. 1 Rz 24 ff.).
E. 7 Aufgrund des Vorgesagten liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, um gegen die Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung zu eröffnen. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Be- schuldigten, die sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen, ist keine Entschädi- gung auszurichten.
Seite 8/8 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 40.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget I. Cathry Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 28 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 16. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, und
1. C.________,
2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/8 Sachverhalt 1.1 Am 18. August 2023 erstattete Rechtsanwalt F.________ im Namen von A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen C.________ und D.________ (nachfolgend gemeinsam: Beschuldigte) wegen Ver- dachts auf Verleumdung, eventualiter üble Nachrede, begangen zum Nachteil des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Privatkläger. 1.2 Zur Begründung machte er geltend, die Beschuldigten seien beide im Verwaltungsrat der G.________ AG, welche sich seit mm.2022 in Nachlassstundung befinde. Die H.________ AG, für welche der Beschwerdeführer beratend tätig gewesen sei, habe im Nachlassverfah- ren ihre Forderungen angemeldet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 (nachfolgend: Schreiben) an die Sachwalter I.________ und J.________ der K.________ AG hätten die Beschuldigten auch eine reduzierte Forderung der H.________ AG bestritten. In diesem Schreiben seien zudem die folgenden ehrenrührigen Äusserungen zur Person des Beschwerdeführers vorge- bracht worden (act. 4/1): a) "Art. 20 OR wegen Widerrechtlichkeit schliesslich, weil der Lizenzvertrag im Rahmen einer un- getreuen Geschäftsbesorgung von L.________, zu welcher ihm A.________ als Bevollmächtig- ter der H.________ AG geraten hatte, abgeschlossen wurde, was in objektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 158 StGB erfüllt" (Seite 3 des Schreibens); b) "[1.] A.________ wurde in einer Publikation vom tt.mm.2020 in der M.________ (Zeitung) im Zusammenhang mit dem vom Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilten N.________ ge- nannt. [2.] Darin führt die Zeitung [aus], dass der ________ Stiftungsratspräsident mit zwei en- gen Getreuen anvertrautes Geld auch für eigene spekulative Projekte eingesetzt habe, die schliesslich bei N.________ landeten (Bericht M.________ (Zeitung) Seite 3). [3.] Auch die Stadt E.________ soll gegen die durch A.________ handelnde O.________ AG im Zusammen- hang mit einer maroden ________ (Lokalität) Klage eingereicht haben. [4.] Wie dem Zeitungsar- tikel in der P.________ (Zeitung) vom 2. März 2020 zu entnehmen ist, soll er sich auf die Ter- minvorschläge der Stadt E.________ nicht eingelassen haben. [5.] Ein kurzer Blick in den Han- delsregisterauszug der O.________ AG macht sofort klar, mit welchen Personen wir es hier zu tun haben. [6.] Dem ersten Verwaltungsrat der am 18. Oktober 2001 gegründeten O.________ AG gehörten Dr. Q.________ (als VRP), Dr. R.________ (VR) und A.________ (VR) an. [7.] Gegen Q.________ hat die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit N.________ ermittelt. [8.] Q.________ war einer der Rechtsberater von L.________; er ist Aktionär der G.________ AG" (Seite 9 des Schreibens). 2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Verleumdung, eventualiter üble Nachrede, nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten nahm die Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse und richtete den Be- schuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (act. 1/1; nachfolgend: Nichtan- handnahmeverfügung). 3.1 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2025 (Datum der Postauf- gabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 (Aktenzeichen 2A 2023 172 + 173) sei auf- zuheben.
Seite 3/8 2. Es sei der Fall an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen und sie anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten C.________ und Stephan D.________ wegen Verdachts auf Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB), zu eröffnen und durchzuführen. 3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift ein- zureichen (act. 4). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkre- te Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, wie folgt: 3.1 Die Aussage [auf Seite 3 des Schreibens], jemand (L.________) habe eine Straftat im Rah- men einer ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen, zu welcher der Anzeigeerstatter (Be- schwerdeführer) geraten haben soll, sei klarerweise ehrverletzend. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschuldigten den Wahrheits- resp. den Gutglaubensbeweis erbringen könn- ten. Was Ersterer angehe, so könne dieser nur durch eine entsprechende Verurteilung er- bracht werden. Da – zumindest zurzeit – kein entsprechendes Urteil vorliege, könne der
Seite 4/8 Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden. Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 StGB weiter ergebe, seien die Beschuldigten dann nicht strafbar, wenn sie beweisen würden, dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglau- bensbeweis). Die Beschuldigten treffe somit vor der Äusserung der Tatsachenbehauptung eine Abklärungspflicht. Wenn die Behauptung – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen einer Nachlassstundung gegenüber dem Sachwalter geäussert worden sei, welcher wiederum eine Strafanzeige gegen L.________ vorausgegangen sei, so sei an die vorgängige Abklärungs- pflicht keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn bei Mitteilungen an die Behörden könne man nicht verlangen, dass der Strafanzeiger vorlagernd quasi ein privates Beweisverfahren durchführe, bis die Einreichung eine Strafanzeige gestattet sei. Vielmehr könne bei Mitteilun- gen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kri- tisch prüften. Bei hängigen (Straf-)Verfahren müsse die Eröffnung eines Vorverfahrens für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, wobei bei einem Schreiben an eine andere Behörde dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung getragen werden müsse. Aus diesen Gründen hätten die Beschuldigten somit in guten Treuen ihre Aussagen für wahr halten dürfen und sich somit nicht der üblen Nachrede strafbar gemacht. Auch sei der Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB nicht erfüllt, da ein Handeln wider besseres Wissen klarerweise nicht vorliege. Dies zeige der Umstand, dass gegen L.________ von Sei- ten der G.________ AG Strafanzeige eingereicht worden sei. 3.2 Im Weiteren würden all jene Aussagen, welche die Beschuldigten gegenüber A.________ [auf Seite 9 des Schreibens] gemacht hätten, einzeln wie auch gesamthaft einen verhältnis- mässig unbedeutenden Angriff auf die Ehre darstellen, welcher straflos bleibe. Die Beschul- digten hätten aus Zeitungsartikeln abgeschrieben, wobei sie in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, dass diese Artikel nach den journalistisch geltenden Standards verfasst worden seien. Zudem sei das Schreiben in erster Linie an den Sachwalter der G.________ AG gegangen und sodann allenfalls ans zuständige Gericht. Sowohl beim Sachwalter wie auch beim Gericht dürfe man davon ausgehen, dass diese die Ausführungen auf Seite 9 ent- sprechend einordnen könnten. Selbst wenn der Tatbestand der üblen Nachrede bei den Äus- serungen auf Seite 9 als erfüllt angesehen würde, wären diese Äusserungen als so geringfü- gig anzusehen, so dass gestützt auf Art. 52 StGB (geringfügige Schuld und Tatfolgen) von einer Strafverfolgung abgesehen werden könnte. 4. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen: 4.1 Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft gehe es [in Bezug auf die Aussagen auf Seite 3 des Schreibens] bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises nicht darum, ob die Be- schuldigten ernsthafte Gründe gehabt hätten, in guten Treuen anzunehmen, dass L.________ eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB begangen habe. Es gehe allein darum, ob die Beschuldigten in guten Treuen davon hätten ausgehen dürfen, dass er (der Beschwerdeführer) eine strafbare Handlung (in casu Anstiftung zu einer unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB) begangen habe. Die Antwort sei eindeutig nein. Nach seinem Wissen sei gegen ihn nie eine Strafanzeige eingereicht oder ein Verfah- ren wegen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eröffnet worden, was die Staats- anwaltschaft auch zu Recht nicht behaupte. Es gebe keine Gründe, weshalb die Beschuldig- ten gutgläubig hätten annehmen dürfen, dass ihre Aussage, er habe eine strafbare Handlung begangen, wahr sei. Die Anschuldigung gegen ihn entbehre jeder Grundlage und qualifiziert
Seite 5/8 sich als üble Nachrede. Im Weiteren sei die ehrenrührige Aussage der Beschuldigten auch "wider besseres Wissen" erfolgt. Die Beschuldigten als damalige Verwaltungsräte der G.________ AG hätten gewusst, dass keine Strafanzeige gegen ihn wegen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eingereicht und kein Verfahren eröffnet worden sei. Den- noch hätten sie diese Aussage gegen ihn gemacht. Sie sei somit eindeutig wider besseres Wissen erfolgt und erfülle den Straftatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. 4.2 Weiter mache es sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Behauptung, die von den Beschuldig- ten auf Seite 9 des Schreibens gemachten ehrenrührigen Aussagen seien einzeln und ge- samthaft ein verhältnismässig unbedeutender Angriff auf die Ehre, zu einfach. Anders als es die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung darstelle, hätten die Beschuldig- ten nicht nur aus Zeitungsartikeln abgeschrieben, sondern Aussagen aus dem Zusammen- hang gerissen und es so dargestellt, als sei er an Straftaten des verurteilten ________ [recte: N.________] beteiligt gewesen – obwohl im Artikel stehe, dass er (der Beschwerdeführer) freigesprochen worden sei. Diese Tatsache sei bewusst weggelassen worden, um ihn schlecht dastehen zu lassen. Abgesehen davon sei er – entgegen der Darstellung in der Zei- tung – nie Stiftungsratspräsident gewesen. Mit einem Handelsregisterauszug hätten die Be- schuldigten dies einfach überprüfen können. Weiter würden die Beschuldigten mehrfach Passagen aus Zeitungsartikeln mit ehrenrührigen Beschuldigungen zitieren und wahrheits- widrig behaupten, es handle sich dabei um ihn. Der in der P.________(Zeitung) vom 2. März 2020 genannte A.________, welcher im Zusammenhang mit einer maroden ________ (Loka- lität) genannt werde und sich nicht auf Terminvorschläge mit der Stadt E.________ einlasse, sei nicht er (der Beschwerdeführer). Dabei handle es sich um einen A.________ "von ________ (Ort)", wie sich aus dem Handelsregistereintrag der S.________ AG, welche die O.________ AG übernommen habe, ergebe. So sei dann auch in der Zeitung die Rede vom "Berner A.________". Es treffe zwar zu, dass er einmal im Verwaltungsrat der O.________ AG gewesen sei; dies jedoch nur bis ________ (Jahr). Die von den Beschuldigten auf Seite 9 ihres Schreibens gemachten weiteren Aussagen seien sowohl einzeln wie auch gesamthaft ein bedeutender Angriff auf seine Ehre. 5. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, sich der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, schuldig gemacht zu haben. 5.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, der üblen Nachrede schuldig, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Erfolgt dies hingegen wider besseres Wissen, liegt der Tatbestand der Verleumdung vor (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Ge- schützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden
Seite 6/8 in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 und 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). 5.3 Auf die Form der Mitteilung kommt es nicht an; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Strafbarkeit der Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durch- schnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich alleine genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2013 E. 3.1). Massgeblich, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist dabei stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/ Geth [Hrsg.], Praxiskommentar, 5. A. 2025, Vor Art. 173 StGB N 11). Auf die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen ist hingegen nicht abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). 5.4 Der Ehrangriff muss ferner von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits eh- renrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1; Rikli, Basler Kommentar, 4.A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 32). 6. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6.1 Mit Bezug auf sämtliche vom Beschwerdeführer gerügten Aussagen – auf Seite 3 wie auch Seite 9 des Schreibens – ist zu beachten, dass diese in einer 18-seitigen Eingabe an die Sachwalter der G.________ AG enthalten sind. Dieses Schreiben diente dazu, die eingege- bene Forderung zu bestreiten und der H.________ AG die Gläubigerstellung abzusprechen. Die Äusserungen sind somit nicht allein anhand der von den Beschuldigten verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen. Vielmehr ist der Sinn massgeblich, der sich aus dem Text als Ganzes für einen unbefangenen Hörer oder Leser nach den Umstän- den ergibt. Die Äusserungen sind mit anderen Worten so zu beurteilen, wie sie im Gesamt- zusammenhang von einem Durchschnittsleser verstanden werden mussten. 6.2 Hinsichtlich der gerügten Aussage auf Seite 3 des Schreibens (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2 Bst. a) ist Folgendes festzuhalten: Zur Bestreitung der eingegebenen Forderung der H.________ AG aus dem Lizenzvertrag vom 19. Mai 2022 gingen die Beschuldigten im Schreiben an die Sachwalter eingehend auf die Rolle von L.________ und vom Beschwerde- führer als dessen Berater sowie deren Zusammenwirken bei der Errichtung der H.________ AG ein. Die Beschuldigten versuchten aufzuzeigen, dass sich L.________ und der Be- schwerdeführer über Interessenkonflikte hinweggesetzt haben sollen und es sich bei der
Seite 7/8 H.________ AG lediglich um eine "Scheingesellschaft" zur Wahrung der Interessen von L.________ gehandelt habe. Entsprechend hätte der Lizenzvertrag ihrer Ansicht nach nicht abgeschlossen werden dürfen. Dabei stützten sie sich auf Schreiben und Memoranden des Beschwerdeführers. Weiter verwiesen sie auf ein Schreiben der T.________ AG vom 4. Juli 2022, mit welchem der Lizenzvertrag zwischen der G.________ AG und der H.________ AG aufgrund von Übervorteilung, Willensmängeln sowie Widerrechtlichkeit als ungültig bzw. nichtig erklärt wurde. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen einer strafbaren Handlung (ungetreue Geschäftsbesorgung von L.________) beruft, muss in der Lage sein, zumindest die Behauptung einer solchen Handlung zu erheben und zu begründen. Dies gilt besonders dann, wenn dieses Vorbringen gegenüber jenen Personen – wie vorliegend den Sachwaltern – erfolgt, die diese Frage zu prüfen haben. Auch müssen übertreibende Äusse- rungen gestattet sein bzw. darf eine Anschuldigung nicht so verstanden werden, als stehe die Straftat sicher fest, sondern vielmehr so, als bestehe der Verdacht einer Straftat. Der Durchschnittsleser des Schreibens erkennt eindeutig, dass es im Kern um eine Stellungnah- me mit umfassender Begründung zu einer Forderungseingabe der H.________ AG geht und nicht um einen Angriff auf die Ehre des Beschwerdeführers bzw. dessen Diskreditierung. Kommt hinzu, dass ein blosses Anraten zu einer Handlung nicht mit einer Anstiftung zu ei- nem Delikt gleichgesetzt werden kann, mithin in der Aussage auch kein Vorwurf eines straf- baren Verhaltens zu erblicken ist. 6.3 Hinsichtlich der Aussagen auf Seite 9 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2 Bst. b) ist der Staats- anwaltschaft zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer bemängelten Äusserungen Nr. 1-8 für sich alleine wie auch gesamthaft nicht ehrverletzend sind. Solche unbedeutenden Übertreibungen bzw. Ungenauigkeiten sind im Rahmen einer einseitigen Meinungsäusserung mit Bezug auf den strafrechtlich geschützten Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, unerheblich und bleiben straflos. Abgesehen davon, betreffen die Äusserungen vorwiegend die soziale Ehre des Beschwerdeführers als Berufsmann, welche ohnehin nicht vom strafrechtlichen Schutz umfasst ist. Daran vermögen auch die offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindun- gen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. act. 1 Rz 24 ff.). 7. Aufgrund des Vorgesagten liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, um gegen die Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung zu eröffnen. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Be- schuldigten, die sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen, ist keine Entschädi- gung auszurichten.
Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 40.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget I. Cathry Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: